Satzung

 Satzung

Sport Club Empelde von 1953

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der am 6. April 1953 in Empelde gegründete Sportverein führt den Namen ÑSport Club Empelde von 1953 e.V.ì.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 30952 Ronnenberg ñO.T. Empelde.

3. Die Vereinsfarben sind ÑGr¸n und Weiflì.

4. Der V erein ist Mitglied des Nieders‰chsischen Fussballverbandes e.V .

5. Der Verein verfolgt ausschliefllich und mittelbar gemeinn¸tzige Zwecke, und zwar zur Fˆrderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fˆrderung sportlicher ‹bungen und Leistungen.

6. Der Verein ist selbstlos t‰tig; er verfolgt in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

7.Die Mittel des Vereins d¸rfen nur f¸r die satzungsgem‰flen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh‰ltnism‰flig hohe Verg¸tungen beg¸nstigt werden.

9. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflˆsung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermˆgen; vg. auch ß 16.

10. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell oder rassistisch neutral.

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede nat¸rliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend z‰hlen alle Mitglieder bis zum vollendeten Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, kˆnnen auf Vorschlag des Gesamt- vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Gesamtvorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderj‰hrigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. ‹ber die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

ß3 Rechte

1. Mitglieder ¸ber 16 Jahre besitzen uneingeschr‰nktes Stimmrecht.

2. Alle Einrichtungen des Vereins kˆnnen nach Maflgabe der hierf¸r getroffenen Bestimmungen benutzt werden.

3. Der Sport kann in allen Sparten bzw. Abteilungen ausgef¸hrt werden.

ß4 Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung des Vereins zu befolgen,

b) die Beschl¸sse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu befolgen,

c) nicht gegen das Interesse des Vereins zu handeln,

d) die durch Beschlufl der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitr‰ge zu entrichten; Beitrag ist eine Bringschuld.

e) die durch den Vorstand festgesetzten Instandsetzung- oder Renovierungsaufgaben auf dem Vereinsgel‰nde ehrenamtlich zu unterst¸tzen. Bei Nichteinhaltung oder Verhinderung der angedachten 5 Stunden pro Jahr, wird eine Ausgleichszahlung zum 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres f‰llig. Die Mitgliederversammlung beschlieflt den Betrag f¸r das folgende Jahr.

ß5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschlufl.

2. Die Austrittserkl‰rung ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Der Austritt ist mit einer K¸ndigung von 6 Wochen zum Quartalsende mˆglich.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhˆrung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wegen Nichterf¸llung satzungsgem‰fler Verpflichtungen und

Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung, b) wegen Nichtzahlung von 6-Monatsbeitr‰gen trotz

Zahlungsaufforderung, c) wegen schweren Verstofles gegen die Interessen des Vereins und

unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Die Entscheidung mufl mit mindestens 3/4 Mehrheit des Gesamtvorstandes getroffen werden. Sie ist dem Betroffenen mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Schreiben mufl die Gr¸nde f¸r den Ausschlufl enthalten.

ß 6 Maflregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoflen, kˆnnen nach vorheriger Anhˆrung vom Gesamtvorstand folgende Maflnahmen verh‰ngt werden:

a) Verweis b) zeitlich begrenzter Ausschluss vom Sportbetrieb des Vereins.

Der Bescheid ist durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gr¸nde zuzustellen.


ß 7 Beitr‰ge

1. Die Mitgliedsbeitr‰ge werden vom Gesamtvorstand festgesetzt. Beitrags‰nderungen bed¸rfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

2. Bei Beitragsr¸ckst‰nden ergeht schriftliche oder m¸ndliche Mahnung. Wird dieser nicht gefolgt, so kann der Beitrag eingezogen werden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des s‰umigen Mitgliedes. Bei Zahlungsr¸ckst‰nden von zwei Quartalen kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsr¸ckst‰nden, sowie evtl. deren gerichtliche Beitreibung vorbeh‰lt.

ß9 Stimmrecht und W‰hlbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren volles Stimmrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persˆnlich ausge¸bt werden.

3. Gew‰hlt werden kˆnnen alle vollj‰hrigen und vollgesch‰ftsf‰higen Mitglieder des Vereins.

ß10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

ß10 Vereinsorgane

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie ist in den Monaten Januar oder Februar durchzuf¸hren.

3. Eine auflerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Gesamtvorstand beschlieflt oder

b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Gesamtvorstand unter Angabe von Gr¸nden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Gesamtvorstand. Sie ist in den Vereinsaush‰ngek‰sten und in der Hannoverschen Allgemeinen (HAZ), Landkreisteil, bekannt zu geben.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese mufl folgende Punkte enthalten:

6.

a) b) c) d) e)

Bericht des Vorstandes, Kassenbericht und Bericht der Kassenpr¸fer, Entlastung des Gesamtvorstandes, Neuwahlen, Beschlussfassung ¸ber vorliegende Antr‰ge

Die Mitgliederversammlung ist ohne R¸cksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf‰hig.

7. Die Beschl¸sse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Satzungs‰nderungen kˆnnen nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Antr‰ge kˆnnen von den Mitgliedern und den Vereinsorganen gestellt werden.

‹ber Antr‰ge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Antr‰ge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Sp‰ter eingehende Antr‰ge d¸rfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlieflt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungs‰nderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung gilt nicht automatisch f¸r alle in der Tagesordnung aufgef¸hrten Wahlg‰nge, sondern ist jeweils f¸r jeden Wahlgang neu zu beantragen.

ß11 Vorstand

Der Vorstand arbeitet

als gesch‰ftsf¸hrender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und dem Gesch‰ftsf¸hrer.

als Gesamtvorstand bestehend aus dem gesch‰ftsf¸hrenden Vorstand, dem 2. Kassierer, den Spartenleitern, dem Jugendleiter, dem (der) Frauenwart(in), dem Pressewart und dem Schiriobmann.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Vorstand im Sinne des ß 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und auflergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverh‰ltnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus¸ben.

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen, mindestens einmal im Monat.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehˆren u.a.

a) die Durchf¸hrung der Beschl¸sse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,

b) die Bewilligung von Ausgaben; in Ausnahmef‰llen kann der Vorsitzende gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister Ausgaben bewilligen,

c) Aufnahme von Mitgliedern.

Der gesch‰ftsf¸hrende Vorstand ist f¸r Aufgaben zust‰ndig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bed¸rfen. Er erledigt auflerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist ¸ber die T‰tigkeit des gesch‰ftsf¸hrenden Vorstandes laufend zu informieren.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Gesch‰ftsf¸hrer und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Aussch¸sse beratend teil zu nehmen.

Die vom Vorstand getroffenen Beschl¸sse und Entscheidungen, sind f¸r nachfolgende Vorst‰nde verpflichtend.

ß12 Aussch¸sse

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch f¸r sonstige Vereinsaufgaben Aussch¸sse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

ß 13 Protokollierung der Beschl¸sse

‹ber die Beschl¸sse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der Aussch¸sse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollf¸hrer zu unterzeichnen ist.

ß 14 Wahlen

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden f¸r die Dauer von 2 Jahren gew‰hlt. Der 1. Vorsitzende, der Gesch‰ftsf¸hrer, der Spartenleiter, der (die) Frauenwart (in), der Schiedsrichterobmann

2.

werden in den Jahren mit gerader Endzahl, die ¸brigen Vorstandsmitglieder in den Jahren mit ungerader Endzahl gew‰hlt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gew‰hlt sind. Wiederwahl ist zul‰ssig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, kann ein Mitglied des Vereins das Amt kommissarisch ausf¸hren. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt das Mitglied zu bestellen.

ß15 Kassenpr¸fung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gew‰hlte Kassenpr¸fer gepr¸ft. Die Kassenpr¸fer erstatten der Mitgliederversammlung einen Pr¸fbericht und beantragen bei ordnungsgem‰fler F¸hrung der Kassengesch‰fte die Entlastung des Schatzmeisters.

Einmalige Wiederwahl der Kassenpr¸fer ist zul‰ssig. Von der Wahl zum Kassenpr¸fer ausgeschlossen sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes.

1.

2.

3.

4.

5.

ß16 Kassenpr¸fung

Die Auflˆsung des Vereins kann nur in einer auflerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ÑAuflˆsung des Vereinsì stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

Die Versammlung ist beschlussf‰hig, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflˆsung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschie- nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflˆsung des Vereins oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermˆgen.

Bei Auflˆsung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes f‰llt sein Vermˆgen an die Stadtverwaltung Ronnenberg, 30952 Ronnenberg, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermˆgen unmittelbar und ausschliefllich zur Fˆrderung des Sports verwendet werden darf.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wennigsen einzutragen.

Die bevorstehende Satzung wurde von der auflerordentlichen Mitgliederversammlung am 22.10.1986 genehmigt und von den Mitgliederversammlungen am 25.02.1988, am 24.01.1990 sowie der auflerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.04.1999 und der Mitgliederversammlung am 09.02.06 ge‰ndert.

Ronnenberg, den 09.02.2006

------------------------------ (Lothar W‰hling)

1.Vorsitzender

------------------------------- (Catalina W‰hling) Gesch‰ftsf¸hrerin

------------------------------ (J¸rgen Prange)

2. Vorsitzender

------------------------------- (Susanne Dalichau)

Schatzmeisterin